Grundstücksbewertung für die Erbschaft- und Schenkungssteuer
Ab 01.01.2009 wird Grundbesitz bei der Berechnung der Erbschaft- und Schenkungssteuer mit dem Verkehrswert angesetzt. Dieser wird vom Finanzamt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt. Die Bewertung des Grundvermögens erfolgt nach den anerkannten Verfahren zur Verkehrswertermittlung auf Grundlage der Wertermittlungsverordnung (WertV). Die Einzelheiten werden in einer Rechtsverordnung typisierend geregelt.
Die Verfahren im Überblick:
Unbebaute Grundstücke
Fläche x Bodenrichtwert
Eigentumswohnungen, Teileigentum, Ein- und Zweifamilienhäuser
Bewertung nach dem Vergleichswertverfahren
Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke
Bewertung im Ertragswertverfahren
Grundstücke für die kein Vergleichswert vorliegt und sonstige bebaute Grundstücke
Bewertung im Sachwertverfahren
Abschläge
Bei zu Wohnzwecken vermieteten Gebäuden, die im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sind und nicht zum begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13a gehören, wird vom Verkehrswert ein Abschlag von 10% vorgenommen.
Bei Nachweis eines niedrigeren Werts (z.B. durch ein Gutachten), ist dieser anzusetzen.
Im Bedarfsfall sprechen Sie bitte Herrn Ehrenberg an.
Quelle: IVD, Immobilienfakten 2009, Haufe Verlag, München, 2009, S. 15